Kindesanerkennung

Kindesanerkennung

Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen.

Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.

Zuständig für die Beurkundung der Kindesanerkennung sind bei Schweizer Bürgern alle Zivilstandsämter der Schweiz.

Ausländische Staatsangehörige wenden sich für Informationen an das Zivilstandsamt des Wohnortes.

weitere Informationen
Zivilstandsamt
Schwangerschaft und Geburt

Gemeindeverwaltung

Hintergasse 20
Postfach 248
4416 Bubendorf
Tel. 061 935 90 90
Fax 061 935 90 99
Email an die Einwohnergemeinde

Schalteröffnungszeiten

 Montag 09:30 - 11:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
 Dienstag
 09:30 - 11:30 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr
 Mittwoch
                                        14:00 - 16:30 Uhr
 Donnerstag 09:30 - 11:30 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr
 Freitag 09:30 - 13:00 Uhr

Telefonzeiten

 Montag
08:00 - 11:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
 
 Dienstag
08:00 - 11:30 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr
 
 Mittwoch                                       14:00 - 16:30 Uhr
 
 Donnerstag
08:00 - 11:30 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr
 
 Freitag
08:00 - 13:00 Uhr

 

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