Geburtsanzeige

Geburtsanzeige

Bald ist es soweit und Sie werden Mutter und Vater. Wenn Ihr Kind geboren ist, muss es beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes eingetragen werden.

Falls Ihr Kind in einem Spital zur Welt gekommen ist, wird die Spitalleitung um die Anzeige der Geburt besorgt sein. Bei einer Hausgeburt sind Sie verpflichtet, die Geburt schriftlich oder persönlich (ZStV Art. 35) anzuzeigen.

Die Anzeige der Geburt muss vom Gesetz her drei Tage nach der Niederkunft erfolgen. Zur Anzeige berechtigt ist auch der Vater, bei nicht miteinander verheirateten Eltern jedoch nur dann, wenn das Kind bereits vor der Geburt anerkannt worden ist.

Wir empfehlen bei nicht verheirateten Eltern, die Anerkennung des Kindes durch den Vater bereits vor der Geburt vorzunehmen.

weitere Informationen
Zivilstandsamt
Schwangerschaft und Geburt

Gemeindeverwaltung

Hintergasse 20
Postfach 248
4416 Bubendorf
Tel. 061 935 90 90
Email an die Einwohnergemeinde

Schalteröffnungszeiten

 Montag                                       14:00 - 18:00 Uhr
 Dienstag
 07:30 - 09:30 Uhr 
 Mittwoch
                                        14:00 - 16:30 Uhr
 Donnerstag 09:30 - 11:30 Uhr 
 Freitag 09:30 - 11:30 Uhr

Telefonzeiten

 Montag
08:00 - 11:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
 
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 Mittwoch                                       14:00 - 16:30 Uhr
 
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